1.
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Angebot
und Auftrag
Unsere Angebote
erfolgen freibleibend.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt. Die Einkaufs- und Geschäftsbedingungen unserer
Kunden
werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir nicht widersprochen
haben. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den
Käufer
vorbehaltlos ausführen.
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2.
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Preise
Die Grundpreise in unseren jeweils gültigen Listen sind
unverbindliche
Preisempfehlungen ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Schwalbach/Taunus,
und schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und
Wertsicherung nicht ein. Es werden jeweils die am Tage der Lieferung
gültigen Preise berechnet.
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3.
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Zahlungsbedingungen
a) |
Die
Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 %
Skonto zu leisten. Rechnung über erbrachte Lohnarbeit (zum
Beispiel
Nachschleifen und Beschichten von Werkzeugen) sind von der Skontierung
ausgeschlossen. |
b) |
Für
den Fall des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. |
c) |
Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320
BGB hindert nicht den Eintritt des Verzuges. |
d)
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Aufrechnungsrechte
stehen dem Käufer nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. |
e) |
Im
Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht
dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn,
die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft beziehungsweise dem
Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme
der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Käufer nur zur
Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im
angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mängelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt,
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zumachen, wenn der
Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der
fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert
der – mit Mängeln behafteten – Lieferung beziehungsweise Arbeiten
steht. |
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4. |
Eigentumsvorbehalt
a) |
Wir
behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer vor. Soweit wir mit dem Käufer Bezahlung der
Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren,
erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns
akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch
Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertrags-widrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rück-nahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. |
b) |
Der
Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Käufer diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
c) |
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gericht-lichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer
für den uns entstandenen Ausfall. |
d) |
Der
Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, daß der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. |
e) |
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. |
f) |
Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließ-lich Mehrwertsteuer) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. |
g) |
Der
Käufer tritt uns auch die Forderungen zur
Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. |
h) |
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
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5. |
Lieferzeit
a) |
Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. |
b) |
Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt
weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt bestehen. |
c) |
Kommt
der Käufer in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten. |
d) |
Sofern
die Voraussetzungen von c) vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
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e) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne
von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist,
geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. |
f) |
Wir
haften ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. |
g) |
Wir
haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadens-ersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
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h) |
Im
übrigen haften wir im Fall des
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des
Lieferwertes, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes. |
i) |
Weitergehende
Ansprüche des Käufers
sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist
zur Leistung - ausgeschlossen, soweit nicht die Haftung wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen
ist. |
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6. |
Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Einwegverpackung wird
zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Leihverpackung
(zum Beispiel Collico) wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
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7. |
Mängelhaftung
a) |
Sachmängel
der Ware sind unverzüglich,
spätestens zwei Wochen nach der Ablieferung schriftlich
anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung –
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der
vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich
anzuzeigen. |
b) |
Soweit
ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir
nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache
berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen
nur bis zur Höhe des Kaufpreises. |
c) |
Ein
Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach
dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer Minderung verlangen,
oder nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag
zurücktreten. |
d) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
e) |
Wir
haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in
diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
f)
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Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. |
g) |
Soweit
nicht vorstehend abweichend geregelt, ist
die Haftung ausgeschlossen. |
h) |
Die
Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. |
i) |
Die
Verjährungsfrist im Falle eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache. |
j) |
Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als
vorstehend vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatz-ansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB. |
k) |
Die
Begrenzung nach vorstehendem Absatz gilt auch,
soweit der Käufer anstelle eines Anspruches auf Ersatz des
Schadens Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. |
l) |
Soweit
die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
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8. |
Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Anzuwendendes
Recht
Für Lieferung und Zahlung ist Schwalbach Erfüllungsort,
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CSIG) ist
ausgeschlossen.
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